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1. Name und Sitz

Unter dem Namen Schweizerische Bewegung für eine verantwortungsbewusste Co-Elternschaft (SBVC) wird am Montag, 3. September 2018 in Granges, Gemeinde Sierre, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.

Dessen Sitz befindet sich in Granges, Gemeinde Sierre.

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2. Zweck

Die Schweizerische Bewegung für eine Verantwortungsbewusste Co-Elternschaft ist ein gemischter, gemeinnütziger Verein.

Zweck des Vereins ist die Förderung einer verantwortungsbewussten gemeinsamen Elterschaft, wie sie in der Charta der Bewegung festgelegt ist.

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3. Mittel

Die Mittel besthen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder. Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von CHF 50.-, Sympathiemitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 100.-. Die Mittel stammen auch aus Mandaten, Einnahmen aus verschiedenen Interventionen (Konferenzen, Kurse), aus allen festlichen Anlässen, die die Tätigkeiten des Vereins fördern, sowie aus finanzieller Unterstützung von beantragten Organisationen: private oder staatliche Institutionen. Der Verein nimmt ebenfalls Spenden und Legate entgegen.

 

4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

  1. die Generalversammlung

  2. die Geschäftsführung

  3. die Rechnungsprüfer

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5. Die Generalversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jedes Jahr am Ende des Schuljahres, mindestens 10 Tage im Voraus, durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied sowie durch online veröffentlichte Einladung an jedermann einberufen und ist das oberste Organ des Vereins. Weitere Versammlungen können je nach Bedarf von der Vereinsleitung oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

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Zu Aufgaben der Generalversammlung gehören insbesondere :

  • die Wahl der Vereinsleitung und Rechnungsrevisoren durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder

  • die Annahme der Jahresrechnung und Revisorenberichts

  • jährliche Haushaltsentscheidungen

 

6. Mitglieder

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, deren aktive Teilnahmef in Form von Projekten oder Beiträgen zu bestehenden Projekten jährlich gefordert wird und aus wohlwollenden Mitgliedern, die den Verein finanziell und ideell unterstützen.

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7. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf deren Antrag, entweder schriftlich oder anlässlich bei der Generalversammlung und nach Unterzeichnung der wie am Tag der Aufnahme formulierten Charta.

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8. Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder werden ausgeschlossen, wenn sie sich in Nictheinverständnis mit der Charta des SVBC öffentlich äußern oder vorsätzlich handeln.

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​9. Die Vereinsleigung

Die Vereinsleitung  führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegenüber Dritten. Sie  legt der Generalversammlung jedes Jahr eine allgemeine Übersicht des vergangenen Jahres sowie die für das kommende Jahr geplanten Aktivitäten vor. Sie besteht aus mindestens einem/einer Präsident/in, einem/einer Sekretär/in und einem Kassierer/in.

Für jedes neu ins Leben gerufene Projekt organisiert die Vereinsleitung  auf verschiedene Weisen eine Spendensammlung, wie unter Punkt 3 beschrieben. Die für jedes Projekt verantwortliche Person und die daran beteiligten Personen werden vom Verein in vernünftiger Weise und gemäss den verfügbaren Mittel entlohnt. Freiwilligenarbeit wird nur auf freiwilliger Basis und/oder für Nebentätigkeiten, wie z. B. die Einrichtung eines Konferenzraums, das Versenden von Briefen oder verschiedene Verwaltungsaufgaben, genutzt.

 

10. Änderung der Charta

Jede Änderung der Charta durch Entfernung oder Änderung eines Teils des am 03.09.2018 bestehenden Textes bedarf der Zustimmung jedes Mitglieds auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder bei der Generalversammlung oder bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung . Es ist absolute Einigkeit erforderlich, wobei die Abstimmung der bei der Versammlung abwesenden Personen erforderlich ist und per Post eingeholt wird.

Jede Änderung der Charta durch Hinzufügung, auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder bei der Generalversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung unterliegt der Abstimmung der Anwesenden und erfordert Einstimmigkeit.

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11. Die Rechnungsprüfer

​Die Generalversammlung wählt jedes Mal für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Revisoren, die nicht unbedingt  Mitglieder des Vereins sein müssen.

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12. Unterschrift

Der Verein wird rechtsgültig durch die Unterschrift seines Präsidenten verpflichtet.

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13. Haftung

Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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14. Änderung der Statuten

Diese Statuten können nur durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher die Stimmen von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder vereinigt, geändert werden. Jedes Mitglied der Vereisnleitung  hat ein Vetorecht.

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Granges, den 3. September 2018

Vielen Dank für das, was Sie gesendet haben!

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